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Solarstandard, Balkonoffensive, neue Stellplatzregelung. Die neue Bauordnung

update 17.1. 2014:
Hier im Volltext das neue Garagengesetz und die Novelle derBauordnung.
Beide sind ab sofort in der öffentlichen Begutachtung.
Diese dauert rund 6 Wochen, dann wird die endgültige Version entwickelt, und den zuständigen Gremien (Ausschuß, Landesregierung und Gemeinderat vorgelegt)
Jedenfalls vor dem Sommer soll ein Beschluß erfolgen.




Lange und intensiv haben wir mit der SPÖ und den Beamten diese Bauordnungsnovelle diskutiert.
Ich glaube wirklich, sie ist ein Prunkstück der rot/grünen Regierung in Wien.
Hier die wichtigsten Punkte (wie es einem Blog gebührt, ein wenig ausführlicher)


Wiener Solarstandard


energybase

Neue Dienstleistungsgebäude (zB Bürogebäude) tragen künftig zur Erhöhung des Anteils an erneuerbarer Energie in Wien bei, mit der Novelle der Bauordnung wird der neue „Wiener Solarstandard“ eingeführt. Im Neubau wird auf bislang brach liegenden Fassaden- und Dachflächen saubere Energie erzeugt – also dort, wo sie auch benötigt wird. Solare Energieträger werden an der Außenhülle der Gebäude angebracht, sie erbringen eine Mindestleistung von 1 kW Peak pro 100m² Bruttogeschoßfläche. Mit nachgewiesenen, über die Norm hinausgehenden Effizienzmaßnahmen kann dieser Solarstandard auf 0,3 kW Peak reduziert werden (denn die beste kWh ist jene, die gar nicht benötigt wird).
Diesen Solarstandard gibt es m.E. in keiner Stadt der Welt.

Mindestraumhöhen in Erdgeschoßen


erdgeschoss

Lebendige Erdgeschoßzonen sind ein zentrales Ziel unserer Stadtentwicklungspolitik. Häufig werden jedoch nur gut 2 Meter hohe Sockelzonen errichtet, die Urbanität für Jahrzehnte verhindern.
Bisher war es nicht möglich, Mindestraumhöhen für das Erdgeschoß festzulegen. Da gewisse Nutzungen (etwa Handel oder Bildung) nur bei einer entsprechenden Raumhöhe möglich sind, soll der Stadtplanung die Möglichkeit eröffnet werden, im Bebauungsplan gegebenenfalls Mindestraumhöhen für Erdgeschoße vorzusehen.

Balkone auch straßenseitig möglich

balkon

Damit wird eine langjährige grüne Forderung erfüllt.
Bisher war es absurderweise verboten, straßenseitig Balkone zu errichten.
Das wird für mehr privaten Freiraum in der Stadt sorgen, aber auch das Stadtbild beleben.

Flexibilisierung der Stellplatzverpflichtung

Derzeit muss – von besonderen Ausnahmen abgesehen – für jede Wohnung ein KFZ-Stellplatz errichtet werden. Dies ist meist unabhängig vom tatsächlichen Bedarf und vor allem auch unabhängig von der Wohnungsgröße. Gerade beim Bau kleinerer Wohnungen verteuern diese Stellplätze die Baukosten deutlich. In Zukunft ist im Regelfall pro 100m² Nutzfläche ein Stellplatz zu errichten. Eine Reduktion der auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Baukosten ist die Folge, gerade im Zusammenhang mit den kompakten und gut durchdachten Wohnungsgrundrissen der SMART-Wohnungen wird dies auch für die MieterInnen spürbar.
Ausserdem ist es möglich, bei Projekten in der Widmung eine noch geringere Stellplatzverpflichtung festzulegen, wenn der Bauwerber bereit ist, wirksame Maßnahmen für eine alternative Mobilität zu setzen (vergünstigte Car-sharing Angebote, Gratis-Jahresnetzkarten fürs erste Jahr, umfassende Mobilitätsberatung, etc.)

Städtebauliche Verträge

Wien wächst und benötigt neben zusätzlichen Wohngebäuden auch neue Infrastruktur wie Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, Erholungsflächen, Verkehrswege und Versorgungseinrichtungen. In der Wiener Bauordnung wird eine rechtliche Grundlage geschaffen, um in Zukunft privatrechtliche Verträge mit den GrundeigentümerInnen abzuschließen. In diesen werden gegenseitige Verpflichtungen zur Schaffung von Infrastruktur transparent festgelegt. Mit der Möglichkeit des privatrechtlichen Vertragsschlusses zwischen der öffentlichen Hand und privaten Bauträgern wird ein zentrales Werkzeug zur Steuerung städtebaulicher Projekte geschaffen.

Verpflichtende Gestaltungskonzepte für Grünflächen

In Zukunft wird bereits ab der Bauklasse II – bisher kam diese Regelung erst ab der Bauklasse III zur Anwendung – mit dem Ansuchen um Baubewilligung auch ein Gestaltungskonzept für die gärtnerisch auszugestaltenden Flächen des Bauplatzes erforderlich. Um zu gewährleisten, dass dieses Konzept auch tatsächlich umgesetzt wird bzw. davon abweichende Gestaltungsmaßnahmen als gleichwertig anzusehen sind, ist künftig als Beleg der Fertigstellungsanzeige die diesbezügliche Bestätigung eines Ziviltechnikers erforderlich.

Widmungskategorie „förderbarer Wohnbau“
Die Schaffung einer eigenen Widmungskategorie für förderbaren Wohnbau soll innerhalb des Wohngebietes erforderlichen Wohnraum mobilisieren. In diesem Widmungsgebiet dürfen nur Bauten errichtet werden, die die bautechnischen Spezifikationen in Anlehnung an die Wohnbauförderung erfüllen: Wärmeschutz und Nutzflächenbeschränkung pro Wohneinheit.
Der Korrektheit wegen sei hinzugefügt: Da es (aus rechtlichen Gründen leider) keine möglichkeit gibt, Liegenschaftseigentümer zu geförderten Wohnbau zu zwingen, soll die preisdämpfende Wirkung dieser Maßnahme nicht überschätzt werden.

Befristete Baulandwidmung
Durch die Möglichkeit, die Widmung „Bauland“ nur befristet festzulegen, soll verhindert werden, dass Grundflächen mit Baulandwidmung von ihren Eigentümern insofern „gehortet“ werden, als sie nicht oder nicht in absehbarer Zeit bebaut werden. Somit soll dadurch eine bodenmobilisierende Wirkung erzielt werden. Sofern die Baubewilligung innerhalb der Frist nicht erwirkt wird bzw. danach wegen Nichtkonsum erlischt, verfällt auch die Widmung.


Entfall der Verpflichtung zum Bau von Notkaminen
Die verpflichtende Errichtung von Notkaminen ist in der Bauordnung nicht mehr vorgesehen. Somit können Kamine weiterhin errichtet werden, es besteht aber keine Verpflichtung mehr. Auch diese Maßnahme senkt die Errichtungskosten von neuen Gebäuden.


Erleichterung von Dachgeschoßausbauten

Dachgeschoßausbauten für Wohnzwecke, soweit diese mit einer „Ansteilung“ („Aufklappung“) des bestehenden Daches (auch eines Flachdaches) verbunden sind, sollen künftig nicht mehr als Zubauten, sondern als „Änderungen von  Bauwerken“ gelten. Dadurch stehen ihnen Bestimmungen des aktuellen Bebauungsplanes nicht entgegen. Die Ausführung muss jedoch im Einklang mit dem städtebaulichen Erscheinungsbild stehen.


Erleichterte Wohnraumschaffung im Kleingarten
Kleingartenwohnhäuser müssen derzeit den Erfordernissen der Bauordnung für Wien hinsichtlich des Schallschutzes nicht entsprechen. Im Hinblick darauf, dass in Wien ein ständig steigender Bedarf an Wohnraum besteht, sind in Zukunft vermehrt Flächen mit der Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ dahingehend zu überprüfen, ob eine Umwidmung für ganzjähriges Wohnen möglich ist. Eine solche Umwidmung wird dann möglich, wenn die bautechnische Ausführung des Gebäudes nach den Kriterien der Wiener Bauordnung – insbesondere auch betreffend Schallschutz – erfüllt ist.


Erleichterungen für Aufzugszubauten
Zur barrierefreien Erschließung bestehender Gebäude werden auch Aufzugszubauten – sofern mit dem Stadtbild vereinbar – erleichtert. In Zukunft werden Bewilligungen für Aufzugszubauten auch dann zu erteilen sein, wenn sie über eine Baufluchtlinie in eine gärtnerisch auszugestaltende Fläche ragen.


Weitere Ökologisierung: ein eigenes „Regenwassermanagement“

Im Sinne einer weiteren Ökologisierung wird ein eigenes Regenwassermanagement vorgesehen. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, im Bebauungsplan eine Beschränkung der in den Kanal einleitbaren Niederschlagswässer vorzusehen, um bei Starkregenereignissen Überschwemmungen zu verhindern. Es bleibt der Bauwerberin/dem Bauwerber überlassen, welche Art der Beseitigung oder Speicherung des Regenwassers sie/er vornimmt.

Verbesserter Wärmeschutz für bestehende Gebäude
Mit einer Erhöhung der nachträglich zulässigen Anbringung einer Dämmstärke von 16 cm auf 20 cm kann bei Einsatz eines guten Dämmstoffes ein U-Wert von unter 0,15 W/m²k, und damit ein verbesserter Wärmeschutz erreicht werden. Darüber hinaus soll eine Vergrößerung der Gebäudehöhe um nicht mehr als 20 cm durch die nachträgliche Anbringung einer Wärmedämmung auf dem Dach zulässig sein.


Verpflichtung zur Erstellung eines „Bauwerksbuches“ sowie Dokumentationspflicht für Instandhaltungsmaßnahmen
Gemäß § 129 Abs. 5 ist der Eigentümer eines Bauwerks verpflichtet, dessen Bauzustand zu überwachen. Der Eigentümer eines Gebäudes soll nun verpflichtet werden, bestimmte Bauteile (z.B. Tragwerke, Fassadenkonstruktionen, Geländer, Brüstungen) selbst oder durch andere Personen (etwa einen Ziviltechniker) einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen und die Ergebnisse dieser Überprüfungen in einem von einem Ziviltechniker zu erstellenden Bauwerksbuch zu dokumentieren.

Baurechtlicher Geschäftsführer
Künftig schreibt der Gesetzgeber vor, dass für Bauführungen durch juristische Personen zwingend eine fachlich befugte Person als „baurechtlicher Geschäftsführer“ zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben ist. Diese Person muss über die nötigen fachlichen Kenntnisse und die nötige Anordnungsbefugnis verfügen und ihrer Bestellung zugestimmt haben. Denn der baurechtliche Geschäftsführer zeichnet bei der Bauführung für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortlich. Damit wird sichergestellt, dass bei gesetzlichen Übertretungen auch Personen zur Verantwortung gezogen werden können. Eine finanzielle Mehrbelastung für die Bauwirtschaft ergibt sich daraus nicht.

Neuregelungen betreffend Abbruchreife

Gemäß dem geltenden § 129 Abs. 4 wäre der Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn dessen Instandsetzung einer Substanzveränderung von mindestens der Hälfte der vorhandenen Bausubstanz des Bauwerkes gleichkäme. Auf Basis dieser Rechtslage wäre ein solcher Abbruchauftrag auch dann zu erteilen, wenn die Instandsetzung technisch möglich ist. Um ein Provozieren von Abbruchaufträgen – betrifft insbesondere bewohnte bzw. in Schutzzonen befindliche Gebäude etwa aus spekulativer Absicht heraus – zu unterbinden, entfällt in dieser Bestimmung die derzeit normierte quantitative Betrachtung der für einen Abbruchauftrag erforderlichen Substanzveränderung. Hinzu kommt, dass im jeweiligen Einzelfall der Nachweis für die wirtschaftliche Undurchführbarkeit erbracht werden müsste. Somit kann auch kein technischer Abbruchauftrag, der einen Kündigungsgrund nach MRG darstellt, von den Eigentümern in spekulativer Absicht genutzt werden. Dieser Punkt ist von großer Bedeutung im Sinne der präventiven Maßnahmen, um Wohnungsspekulation entgegenzutreten.
Daniel (Gast) - 13. Aug, 12:36

Flexibilisierung (?!?) der Stellplatzverpflichtung

Also im Großen und Ganzen ist das Paket ja gut, allerdings die neue Stellplatzregelung ist mehr als kontraproduktiv. Damit wird die ohnehin schon angespannte Parkplatzsituation noch weiter verschlechtert. Die Stellplätze sollten weiter verpflichtet sein. Im Falle von freien Plätzen kann man diese ja für Kurzparker oder für externe Mieter öffnen. Damit würde man die Autos noch mehr von der Straße bekommen und gleichzeitig hätte die Hausgemeinschaft Einnahmen von den Kurzparkern. Für Touristen wäre das auch ideal, denn wenn ich momentan mit dem Auto nach Wien komme um meine Familie zu besuchen, dann muss ich gestehen, dass das aktuelle Parkpickerl in Kombination mit den Kurzparkzonen in den Randbezirken mich eher dazu motiviert hat noch mehr mit dem Auto in die Stadt zu fahren, weil ich es nicht einmal mehr in den Außenbezirken den ganzen Tag stehen lassen konnte.

cc - 13. Aug, 12:43

@ Daniel

sehr viele Garagenplätze stehen derzeit in Wien leer
johannes (Gast) - 13. Aug, 13:19

Gutes Paket!

So lange man Stellplätze schafft, steigert man die Attraktivität des Autoverkehrs. In Berlin und London reduziert sich die Autodichte bereits, da es zunehmend sinnlos wird, hier mit dem Auto zu fahren. (Inner London 237 PkW/1000 EW, Berlin 316). Da Stellplätze das Bauen verteuern ist die Flexibilisierung der Stellplatzverpflichtung ein richtiger und wichtiger Schritt!
Andreas (Gast) - 14. Aug, 10:00

Mindestraumhöhen in Erdgeschoßen=Krawalllokale in Wohngebieten?

Das mit der Mindestraumhöhe ist ein grundsätzlich guter Ansatz. Jedoch zeigt die Praxis, dass dann in Wohngebieten/Wohnzonen NICHT Handel oder Bildung einzieht, SONDERN Sauf- und Krawalllokale die bis 4bzw. 6h früh offen haben und die Nachbarschaft terrorisieren! Da gibt es schon genug Beispiele in Wien.

Sinnvoll ist das nur, wenn man gleichzeitig in die Bauordung reinschreibt, dass Erdgeschossflächen in Wohngebieten und Wohnzonen nur dann einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden dürfen, wenn diese NICHT geeignet sind die Nachtruhe der Bewohner zu stören.

Es ist erforderlich, dass das gleich die Baubehörde abprüft. Dzt. ist es ja so, dass die Baubehörde alles genehmigt und dann die Gewerbebehörde schlecht nein sagen kann, wo doch schon alles gebaut ist...

Der Knoten gehört endlich aufgelöst und diese Novelle wäre die große Chance dafür! Wäre schade wenn die Grünen die wären, die mit einer (unbedachten) Novelle noch mehr Leute in die Speckgürtel treiben.
nordbahnhof (Gast) - 14. Aug, 17:34

Ich kann CC bestätigen. Bei uns im Nordbahnhofviertel stehen in fast allen Wohnbauten die Garagen zur Hälfte leer. (70€/Monat) obwohl es auf der Strasse nicht endlos Platz gibt.

Zu den EG Zonen:
Versteh ich das richtig, dass das extra gewidment werden muß, oder kommt das generell.
Ich finde das gut. Es garantiert allerdings nicht das dort auch jemand einzieht. Hier bedarf es dann guter Konzepte die Bauträger übergreifend wirken.
Tom (Gast) - 13. Aug, 13:33

Straßenseitige Balkone

Ich habe nie verstanden, warum die Balkone nur hofseitig errichtet werden, da es gerade in den ruhigen Hofbereichen immer wieder zu Lärmbelästigungen durch die lieben Nachbarn kommen kann. Straßenseitig ist sowieso ein höherer Lärmpegel vorhanden, so dass solche Störungen deutlich weniger werden.

Michael (Gast) - 14. Aug, 12:03

Ich find auch dass das absolut wichtige und richtige Änderungen der Bauordnung sind.

Bei den strassenseitigen Balkonen würd mich aber interessieren wie das mit eventuellen historischen Fassaden aussieht.
Bzw. inwiefern man das grundsätzlich mit den bestehenden Fassaden in Einklang bringen muss.

Da sehe ich schon die Gefahr dass beim nachträglichen Anbau von Balkonen speziell sehr star strukturierte Fassaden leiden.
Florian (Gast) - 13. Aug, 16:48

Solarstandard

Der "Wiener Solarstandard" ist ein guter Anfang. Aber 1 Kilowatt peak pro 100 Quadratmeter erscheint mir eher zu wenig. Technischer Standard sind ungefähr 6-10 kWp/qm (abhängig von der angewandten Technik und der Sonneneinstrahlung, die für Wien bekannt sein dürfte). Natürlich kann man nicht immer das komplette Dach nutzen, z.B. wegen Verschattung. Aber mehr als 1/10 der möglichen Fläche sollte doch möglich sein, oder?!

In Marburg (D, 70.000 Einwohner) verpflichtet die Stadt sogar privaten Hausbauer, sich eine Solaranlage aufs Dach zu setzen! Das ist jedenfalls sinnvoller als die Pflicht Parkplätze zu schaffen, die nur den PKW-Verkehr fördert.

Solar1 (Gast) - 14. Aug, 13:46

Photovoltaik

Bei allen Häusern soll Photovoltaik bindend vorgeschrieben werden , so wie z.B. WCs.
peter (Gast) - 13. Aug, 17:44

kleingartengebiet - der sündenfall wird prolongiert

dass der faymann'sche sündenfall jetzt sogar noch als errungenschaft der neuen bo und als mittel, das bevölkerungswachstum unterzubringen, dargestellt wird, ist wirklich mehr als fragwürdig. auf der einen seite ressourcenschonenden städtebau fordern und dann die häuslbauer-siedlungen ohne jegliche infrastruktur (technisch, sozial) fördern - was habt ihr euch dabei gedacht?!?
ganz besonders herzig: wenn der schallschutz erfüllt ist - damit man die fußgänger auf den erschließungswegen nicht hört, oder was?!? - , dann geht das. her mit den städtebaulichen verträgen - und von den siedlern die beteiligung an der notwendigen infrastrukturherstellung einfordern! warum sollte ich die als steuerzahler subventionieren, wenn sonst allerorten und dem titel SMART (sic!) immer mehr verdichtet wird!?!

sonst find ich vieles gut, geht in die richtige richtung.
ad "widmungskategorie sozialer wohnbau": warum kann man das nicht verbinden mit einem städtebaulichen vertrag - und was ähnliches machen wie die münchner mit ihrer SOBON (sozial verträglichen bodennutzung): da muss neben infrastrukturfinanzierung auch ein gewisser anteil an sozialem (=gefördertem) wohnbau errichtet werden.

Irmi Egger (Gast) - 13. Aug, 18:38

find ich eine tolle sache, denn das sind echte meilensteine, die für jahrzehnte oder noch länger wirken! besonders die höhe der erdgeschoßbebauung und die flexibilisierung der stellplatzverpflichtung, aber auch allle anderen punkte...

öhli (Gast) - 13. Aug, 23:19

Wozu überhaupt eine Stellplatzverpflichtung?

Ein mündiger Bürger in einer freien Marktwirtschaft sollte doch selbst entscheiden können, ob er sich eine Wohnung mit Stellplatz, Swimmingpool oder sonstigen Extras aussucht. Dazu braucht es diese Bevormundung nicht.
Umgekehrt sollte man jenen, die in einen Bezirk innerhalb des Gürtels in eine Wohnung ohne Stellplatz ziehen und sich hinterher über die "Parkplatznot" beschweren, sagen, dass sie selbst schuld sind. Solche Zuckerl wie Anrainerparkplätze sollte es daher nicht geben.

Christian Mathias Sand (Gast) - 14. Aug, 11:39

Argumentieren Sie da allen Ernstes mit neoliberalen Freie-Fahrt-für-freie-Bürger-Floskeln? Wohnbau und Raumordnung können in vollständig freien Märkten nicht existieren und produzieren ohne massive staatliche Eingriffe ein volkswirtschaftliches Desaster.

Über die genaue Anzahl der notwendigen Stellplätze kann man allerdings diskutieren, denn auch die neue Regelung erscheint in einigen Bezirken überschießend.
Stefan Mackovik (Gast) - 14. Aug, 07:32

Radabstellanlagen

Von ja an sich ziemlich begeistert, was diese Vorlage betrifft. Es sind dienlich viele sehr gute Ansätze vertreten. Eine keiner, für mich aber wichtiger Punkt fehlt: eine Präzisierung im Baurecht, was das Thema Aufbewahrungsräume für Fahrräder betrifft. Derzeit muss sieht ich weiss, ein solcher Raum errichtet werden, wie selbiger ausgestaltet ist, unterliegt keinerlei Bestimmungen. Das führt dazu, dass solche Räume oft schlecht ausgestattet sind. Wünschenswert wäre unter anderem die Verpflichtung, dort diebstahlsichere Abstellanlagen zu errichten. Außerdem sollte es so etwas wie die Stellplatzverordnung auch für Räder geben.

martin (Gast) - 17. Jan, 15:21

volle zustimmung

Habe das bereits vor monaten bei vorstellung der novelle angeregt.
Anna (Gast) - 19. Jan, 17:30

Ja, das stimmt! In meiner Wohnhausanlage ist ein Abstellplatz im zweiten Kellergeschoß! So etwas müsste baurechtlich unterbunden werden. Um die Leute zu animieren, öfter ihr Fahrrad für alltägliche Erledigungen zu verwenden, muss der Abstellraum gut ebenerdig erreichbar sein und rasches "Ein- und Ausparken" erlauben. Die meisten Abstellräume sind wirklich viel zu klein bemessen. Drei Fahrräder wegräumen, damit damit man zum eigenen kommt, da vergeht die Lust am Fahrradfahren.
Michael (Gast) - 14. Aug, 11:58

Mich würde interessieren ...

... welcher dieser Änderungen die heftigsten (fachlichen und/oder politischen) Diskussionen voaus gegangen sind und warum. Und: welche Punkte könnten im Begutachtungsverfahren noch von wem bekämpft werden? (z.B. der "baurechtliche GF" von der WKO?!)
Vielleicht gehen sich ja gelegentliche Updates am Blog oder per Twitter aus?!

Noch eine Frage: Ist der "Solarstandard" eh nicht nur auf Photovoltaik beschränkt? Kann der Bestimmung auch mit einer Solarthermie-Anlage genüge getan werden?

Abschließend: Echt toll. Viele Meilensteine auf einmal! Gratulation!

Anne-Marie Duperron (Gast) - 20. Aug, 12:36

Insgesamt gutes Paket. Danke dir dafür!

Ich vermisse leider einen Punkt, den ich für wichtig halte:
Abweichungen nach § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien sind noch immer möglich (kurz beschrieben: die Möglichkeit für den Bauträger einen viel kleineren Jugend- und Spielplatz zu bauen, wenn als Ersatz z. B. ein Indoor-Raum angeboten wird - Indoorräume werden generell nicht gut angenommen und können keinesfalls den Platz im Freien ersetzen.)

M. E. gehört dieser § abgeschaffen, da er immer öfters angewandt wird, es ist quasi ein Freibrief den Spielplatz immer kleiner einzuplanen. Ist etwas in dieser Richtung geplant?

LG

Andrzej Felczak (Gast) - 21. Aug, 17:58

Kein einziges Wort über Fahrradabstellanlagen in der neuen Bauordnung. Derzeit werden Radwege und Radstreifen angelegt und Radabstellanlagen überall in der Stadt aufgestellt. Es fehlen aber die Radabstellmöglichkeiten im Haus und wenn dieses wichtige Glied in der Kette fehlt vepufft die Wirkung der anderen Maßnahmen. Wenn OÖ eine fahrradfreundliche Bauordnung hat, wieso schafft es Wien nicht?

Wolfgang (Gast) - 7. Sep, 11:43

Es fehlt vor allem eines

Eine ausdrückliche Feststellung, dass ein Fahrradraum ohne Möglichkeit, das Fahrrad an einem festen Gegenstand festzuketten, kein Fahrradraum ist.
Rad Garage (Gast) - 6. Sep, 18:32

Wann kommt die Radgarage in die Stellplatzverpflichtung?

wieder haben die Grünen hier den Zug verpasst Verbesserungen für die Radinfrastruktur für alle Neubauten zu erwirken.

Maja (Gast) - 17. Jan, 17:57

Informationspraxis der Wiener Grünen

wenn man mitregiert ist es üblich, die öffentlichkeit über die offiziellen medien der stadt wien und über presseaussendungen zu informieren. ich finde diese wiedeholte praxis (auch beispiel wettbewerb nordbahnhof) skandalös. (nur weil die sozis auch nicht trennen können zwischen stadt und partei muss man das nicht nachmachen, schon gar nicht, wenn erst so kurz an der macht ist)

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