Neue Bauordnung 2018
von cc am 06.04.2018
In Städten, in Wien zu leben ist beliebt.
Seine Bevölkerung wächst stark.
Derzeit um ca 30 000 Menschen pro Jahr.
Wien erlebt deswegen die baulich expansivste Phase seiner Stadtgeschichte.
In den nächsten 10-12 Jahren wird in Wien mehr "Stadt gebaut" werden, als in Österreichs zweitgrößter Stadt Graz gebaut ist.
Die Bauordnung, ein Landesgesetz, regelt die Kriterien, nach denen gebaut wird.
Jetzt haben wir in der rot/grünen Landesregierung in sehr langen Verhandlungen eine große Reform dieses Regelwerkes ausgearbeitet,
Hier vorweg das mir Wichtigste:
1.) Klimaschutz
Wie wird geheizt?
Ist eine Wärmewende möglich?
Kann bei Heizung/Kühlung aus der Fossilwirtschaft ausgestiegen werden?
Hier gehen wir einen riesigen Schritt Richtund Dekarbonisierung.
Neue Gebäude werden in Zukunft weitestgehend ohne fossile Verbrennung beheizt werden.
Nicht nur Ölheizungen werden in neu zu errichteten Häusern untersagt, sondern auch Gasthermen in Wohnungen.
Vorrang wird der Abwärmenutzung, erneuerbaren Energieträgern und Passivhäusern gegeben.
Dafür werden wir Energieraumplanung im Ressort Stadt- und Energieplanung verankern.
Weiters wird im § 1 der Bauordnung, der die Ziele definiert, Klimaschutz klar verankert.
Das ermöglicht der Stadt in städtebaulichen Verträgen, die bei sehr vielen Stadterweiterungsprojekten abgeschlossen werden, klare Vereinbarungen zur dekarbonisierten Wärmeversorgung zu vereinbaren.
(Details dazu weiter unten)
2.) Stadtbildschutz
Der Charakter des gründerzeitlichen Wiens prägt unsere Stadt.
Aus gewinnmaximierenden Gründen werden aber immer häufiger Gründerzeithäuser abgerissen.
Allein im Vorjahr 2017 waren es rund 115 Häuser.
Die zwei Hauptgründe der Abrisse:
Bei Gründerzeithäusern gilt das Mietrechtsgesetz und deckelt die Mieten, im Neubau nicht.
Die meisten Gründerzeithäuser haben hohe Räume, was auch ihre Qualität ausmacht.
Durch Abriss und Neubau können in derselben gewidmeten Bauhöhe mehr vermiet/verkaufbare Flächen geschaffen werden.
Deswegen ist Abriss wirtschaftlich attraktiv.
Bisher war das weitgehend bewilligungsfrei möglich.
In Zukunft bedarf es für den Abriss eines Gebäudes, das vor 1945 errichtet wrde es einer positiven Stellungnahme der für Stadtbildschutz zuständigen MA 19. Diese ist im Ressort Stadtplanung angesiedelt.
Wir glauben, allein mit dieser Maßnahme den Abriss von wertvoller Gründerzeitsubstanz signifikant eindämmen zu können.
3.) Leistbares Wohnen
Auch dies wird im §1 als Ziel verankert.
Es ermöglicht der Stadt, bei Neubauvorhaben privater Entwickler und Grundeigentümer Verträge darüber abzuschließen, dass auch im ausreichenden Ausmaß leistbarer Wohnraum angeboten wird, und nicht va. teure Eigentumswohnungen, die für die Mehrheit der Wiener/innen unerschwinglich sind.
Damit soll eine zentrale und bedrohte Qualität Wiens, eine sozial gemischte Stadtentwicklung, aufrecht erhalten werden.
4.) Einschränkungen von "gewerblichem Wohnen" wie Airbnb
Nicht nur In Barcelona, Paris oder New York, auch in Wien werden immer mehr Wohnungen der klassischen Nutzung für Stadtbewohner/innen entzogen und zur Gänze touristisch als "Hotelzimmer" genutzt.
Dem wollen wir einen Riegel vorschieben.
Vor einigen Jahrzehnten wurde das Instrument der "Wohnzone" für die gründerzeitliche Stadt in der Bauornung verankert. Dies diente Ende des 20 Jahrhunderts dazu, die Umwandlung von günstigem Wohn- in Büroraum zu unterbinden.
Jetzt wird festgelegt: In diesen Wohnzonen ist gewerbliches Vermieten ganzer Wohnungen nicht mehr möglich.
Die gelegentliche Untervermietung schon, solange kein Gewerbeschein notwendig ist.
5.) Schluss mit den platzverschwenderischen Einkaufsschachteln samt ebenerdiger Parkplätze
(darüber habe ich hier schon öfters geschrieben)
Bisher war es ohne eigene Widmung möglich, in Betriebs- oder Gewerbegebieten Einkaufszentren bis zur Grösse von 2500 m2 Fläche zu errichten.
Das Ergebnis ist an den Rändern der Stadt zu besichtigen.
Eine Schachtel neben der anderen, Gewebegebiete wachsen so zu unkoordinierten stadtunverträglichen Einkaufszentren zusammen.
Jetzt wird festgelegt, dass bereits ab 1000 m2 eine eigene Widmung zu erwirken ist. Damit eröffnet sich für die Stadtplanung ein zusätzliches Gestaltungselement.
6.) Erleichterung bei der Stellplatzverpflichtung
Auflassung von nicht benötigten Pflichtstellplätzen:
die Verpflichtung soll entfallen, sofern dies sachlich begründet wird.
Damit können bei Neubauten auf die Schaffung von Garagenplätzen verzichtet werden, wenn bereits errichtete (unternutzte) Stellplätze in der Nähe bestehen.
Dies führt ua. zu reduzierten Baukosten.
Stellplatzverpflichtung bei Sanierungen mit DG-Ausbau:
Bei einem Zu- oder Umbau oder bei Änderungen der Raumwidmung soll die Berechnung der Stellplatzverpflichtung so erfolgen, dass keine Schlechterstellung zu der Regelung vor der Novelle 2014
(Gegenrechnung von zusammengelegten Wohnungen und
neu geschaffenen Wohnungen) besteht.
7.) Begrünung von Gebäudefronten:
Diese kann künftig im Bebauungsplan
vorgesehen werden.
8.) Je 30m2 Wohnungsfläche muss ein Fahrradabstellplatz geschaffen werden
Wie gehts jetzt weiter?
Dieser Gesetzesentwurf geht jetzt in eine magistratsinterne, aber auch öffentliche Begutachtung (in den nächsten Tagen wird dann auch der gesamte Gesetzestext veröffentlicht)
Dann werden allfällige Änderungen eingearbeitet und gleich nach dem Sommer soll diese neue Bauordnung erst im zuständigen Gemeinderatsausschuss, dann in der Landesregierung und schliesslich im Landtag beschlossen werden.
Hier Punkt 1. Klimaschutz etwas genauer erklärt:
Die Bauordnungsnovelle berücksichtigt das „Pariser Klimaschutzabkommen“: Priorität für die Fernwärme-Anschlussverdichtung und für erneuerbare Wärme-Versorgungen. Einbau fossiler Heizsysteme wird im Wohnungsneubau massiv zurückgedrängt. Grünes Licht für die Energieraumplanung in Wien.
• Klimaschutz und Vermeidung doppelter Infrastrukturen als neue Planungsziele (§ 1 Abs. 2): „Vorsorge für klimaschonende und zeitgemäße Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung, insbesondere in Bezug auf Wasser, Energie und Abfall unter besonderer Berücksichtigung der effizienten Nutzung der Potentiale von Abwärme und erneuerbaren Energien und unter Vermeidung einer unzumutbaren Belastung durch Doppelgleisigkeiten der Infrastruktur“. Nahezu alle Maßnahmen der Stadt, die auf eine räumliche Differenzierung von energie- und klimaschutzrelevanten Regelungen hinauslaufen, benötigen eine ausreichende raumordnungsrechtliche Grundlage. Diese werden durch die Bauordnungsnovelle 2018 geschaffen indem das öffentliche Interesse an einer klimaschonenden Energieversorgung und an der Vermeidung paralleler Energieinfrastrukturen begründet wird.
• Basis für die Energieraumplanung geschaffen (neuer § 7g): „In den Bebauungsplänen können aus Gründen der geordneten, vorausschauenden und nachhaltigen Gestaltung und Entwicklung der Energiebereitstellung für Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen in Wien und der Nutzung dieser Energiebereitstellungen Bestimmungen über Energieraumplanung getroffen werden. Sie dienen insbesondere der Gestaltung der Nutzung von klimaschonenden Energieträgern (erneuerbare Energieträger, Abwärmenutzung und Fernwärme).“ Weiters legt § 7 g fest, welche energierelevanten Bestimmungen – und unter welchen Bedingungen – in derartigen Energieraumplanungsgebieten zulässig sind. In einer ersten Phase wird diese Ermächtigung wohl vor allem dafür genutzt, dass Neubaugebiete vorrangig mit Fernwärme und nicht mehr (auch noch) mit Erdgas versorgt werden. (Anmerkung: Versorgung mit erneuerbarer Wärme ist immer möglich.)
• Erhöhte Solarverpflichtung bei neuen erdgasversorgten Wohngebäuden (§ 118 3c): Erfolgt die Heizung und Warmwasserbereitung in einem neuen Wohnbau nicht mit Fernwärme oder erneuerbarer Energie sondern mit Erdgas, so muss mindestens 20 Prozent des Warmwasserbedarfs mit Solarenergie gedeckt werden. Das ist eine Verdoppelung gegenüber der bisherigen Regelung und es wird auch sichergestellt, dass zumindest die Hälfte dieser Verpflichtung nicht mehr durch Effizienzmaßnahmen abtauschbar ist. Diese Regelung soll – neben der Unterstützung für Solarstrom- und -thermieanlagen – auch eine generelle Marktverschiebung weg von Erdgasheizungen hin zur Fernwärme und zu Erneuerbaren im Neubau unterstützen.
• Ölheizungen und Gas-Kombithermen im Wohnungsneubau nicht mehr zulässig ($ 118 3e): „In Neubauten ist die Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für feste und flüssige fossile Energieträger sowie von dezentralen Wärmebereitstellungsanlagen für gasförmige fossile Energieträger nicht zulässig“. Andere Bundesländer diskutieren über ein Ölheizungsverbot, Wien setzt es gesetzlich um. Und – für Wien viel relevanter – Gasthermen werden zukünftig in Neubauten nicht mehr möglich sein. Damit soll verhindert werden, dass diese Systeme, deren Lebenszeit bis gegen 2050 reicht, einer Dekarbonisierung bis zur Mitte des Jahrhunderts im Wege stehen.
Weiterentwicklung der Neubau-Verordnung in Richtung Klimaschutz
Auch im Bereich des geförderten Wohnbaus soll es zukünftig zu einer (räumlichen) Differenzierung der Förderung kommen. Im Fernwärmegebiet soll – aus Kostengründen und weil Fernwärme längerfristig vergleichsweise leichter zu dekarbonisieren sein wird – dafür gesorgt werden, dass die teure Infrastruktur bestmöglich ausgelastet wird und ein möglichst hoher Teil des Neubaus angeschlossen wird. Gasheizungen sollen insbesondere im Fernwärmegebiet so gut wie ausgeschlossen werden.
Die Fördermittel für erneuerbare Wärmeversorgungen sollen auf jene Stadtgebiete konzentriert werden, in denen es keine Fernwärme gibt. Dort wo in den letzten Jahren überwiegend Erdgas beheizte Bauten entstanden sind, sollen in Zukunft viele Quartiere mit „überwiegend“ erneuerbarer Wärmeversorgung entstehen. Mit einer besonders attraktiven Wohnbauförderung sollen auch Klimaschutz-Vorzeigequartiere möglich werden.
Und natürlich bleibt auch in Hinkunft eine hohe Energieeffizienz der Gebäude oberstes Ziel.
• Förderung für mehr Energieeffizienz im geförderten Wohnungsneubau: Für Bauvorhaben mit gegenüber Bauordnungsstandard verbesserter Gebäudehüllenqualität wie dem Niedrigstenergiehausstandard (HWB-Anforderung gemäß 10er-Linie) kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 25 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche und für die Errichtung einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung in Höhe von bis zu 20 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.
• Neu: Massive Förderung für Wohnbauten mit „überwiegend“ erneuerbarer Wärmeversorgung soll die Errichtung von Klimaschutz-Vorzeige-Quartieren möglich machen. Wo keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit besteht soll es zukünftig den Bauträgern leicht gemacht werden auf erneuerbare Energien zu setzen und damit die Gasheizung nur mehr zu Spitzenlastzeiten oder gar nicht mehr zu verwenden. Bei überwiegender Abdeckung des Gesamtwärmebedarfs durch erneuerbare Energieträger soll ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.
Seine Bevölkerung wächst stark.
Derzeit um ca 30 000 Menschen pro Jahr.
Wien erlebt deswegen die baulich expansivste Phase seiner Stadtgeschichte.
In den nächsten 10-12 Jahren wird in Wien mehr "Stadt gebaut" werden, als in Österreichs zweitgrößter Stadt Graz gebaut ist.
Die Bauordnung, ein Landesgesetz, regelt die Kriterien, nach denen gebaut wird.
Jetzt haben wir in der rot/grünen Landesregierung in sehr langen Verhandlungen eine große Reform dieses Regelwerkes ausgearbeitet,
Hier vorweg das mir Wichtigste:
1.) Klimaschutz
Wie wird geheizt?
Ist eine Wärmewende möglich?
Kann bei Heizung/Kühlung aus der Fossilwirtschaft ausgestiegen werden?
Hier gehen wir einen riesigen Schritt Richtund Dekarbonisierung.
Neue Gebäude werden in Zukunft weitestgehend ohne fossile Verbrennung beheizt werden.
Nicht nur Ölheizungen werden in neu zu errichteten Häusern untersagt, sondern auch Gasthermen in Wohnungen.
Vorrang wird der Abwärmenutzung, erneuerbaren Energieträgern und Passivhäusern gegeben.
Dafür werden wir Energieraumplanung im Ressort Stadt- und Energieplanung verankern.
Weiters wird im § 1 der Bauordnung, der die Ziele definiert, Klimaschutz klar verankert.
Das ermöglicht der Stadt in städtebaulichen Verträgen, die bei sehr vielen Stadterweiterungsprojekten abgeschlossen werden, klare Vereinbarungen zur dekarbonisierten Wärmeversorgung zu vereinbaren.
(Details dazu weiter unten)
2.) Stadtbildschutz
Der Charakter des gründerzeitlichen Wiens prägt unsere Stadt.
Aus gewinnmaximierenden Gründen werden aber immer häufiger Gründerzeithäuser abgerissen.
Allein im Vorjahr 2017 waren es rund 115 Häuser.
Die zwei Hauptgründe der Abrisse:
Bei Gründerzeithäusern gilt das Mietrechtsgesetz und deckelt die Mieten, im Neubau nicht.
Die meisten Gründerzeithäuser haben hohe Räume, was auch ihre Qualität ausmacht.
Durch Abriss und Neubau können in derselben gewidmeten Bauhöhe mehr vermiet/verkaufbare Flächen geschaffen werden.
Deswegen ist Abriss wirtschaftlich attraktiv.
Bisher war das weitgehend bewilligungsfrei möglich.
In Zukunft bedarf es für den Abriss eines Gebäudes, das vor 1945 errichtet wrde es einer positiven Stellungnahme der für Stadtbildschutz zuständigen MA 19. Diese ist im Ressort Stadtplanung angesiedelt.
Wir glauben, allein mit dieser Maßnahme den Abriss von wertvoller Gründerzeitsubstanz signifikant eindämmen zu können.
3.) Leistbares Wohnen
Auch dies wird im §1 als Ziel verankert.
Es ermöglicht der Stadt, bei Neubauvorhaben privater Entwickler und Grundeigentümer Verträge darüber abzuschließen, dass auch im ausreichenden Ausmaß leistbarer Wohnraum angeboten wird, und nicht va. teure Eigentumswohnungen, die für die Mehrheit der Wiener/innen unerschwinglich sind.
Damit soll eine zentrale und bedrohte Qualität Wiens, eine sozial gemischte Stadtentwicklung, aufrecht erhalten werden.
4.) Einschränkungen von "gewerblichem Wohnen" wie Airbnb
Nicht nur In Barcelona, Paris oder New York, auch in Wien werden immer mehr Wohnungen der klassischen Nutzung für Stadtbewohner/innen entzogen und zur Gänze touristisch als "Hotelzimmer" genutzt.
Dem wollen wir einen Riegel vorschieben.
Vor einigen Jahrzehnten wurde das Instrument der "Wohnzone" für die gründerzeitliche Stadt in der Bauornung verankert. Dies diente Ende des 20 Jahrhunderts dazu, die Umwandlung von günstigem Wohn- in Büroraum zu unterbinden.
Jetzt wird festgelegt: In diesen Wohnzonen ist gewerbliches Vermieten ganzer Wohnungen nicht mehr möglich.
Die gelegentliche Untervermietung schon, solange kein Gewerbeschein notwendig ist.
5.) Schluss mit den platzverschwenderischen Einkaufsschachteln samt ebenerdiger Parkplätze
(darüber habe ich hier schon öfters geschrieben)
Bisher war es ohne eigene Widmung möglich, in Betriebs- oder Gewerbegebieten Einkaufszentren bis zur Grösse von 2500 m2 Fläche zu errichten.
Das Ergebnis ist an den Rändern der Stadt zu besichtigen.
Eine Schachtel neben der anderen, Gewebegebiete wachsen so zu unkoordinierten stadtunverträglichen Einkaufszentren zusammen.
Jetzt wird festgelegt, dass bereits ab 1000 m2 eine eigene Widmung zu erwirken ist. Damit eröffnet sich für die Stadtplanung ein zusätzliches Gestaltungselement.
6.) Erleichterung bei der Stellplatzverpflichtung
Auflassung von nicht benötigten Pflichtstellplätzen:
die Verpflichtung soll entfallen, sofern dies sachlich begründet wird.
Damit können bei Neubauten auf die Schaffung von Garagenplätzen verzichtet werden, wenn bereits errichtete (unternutzte) Stellplätze in der Nähe bestehen.
Dies führt ua. zu reduzierten Baukosten.
Stellplatzverpflichtung bei Sanierungen mit DG-Ausbau:
Bei einem Zu- oder Umbau oder bei Änderungen der Raumwidmung soll die Berechnung der Stellplatzverpflichtung so erfolgen, dass keine Schlechterstellung zu der Regelung vor der Novelle 2014
(Gegenrechnung von zusammengelegten Wohnungen und
neu geschaffenen Wohnungen) besteht.
7.) Begrünung von Gebäudefronten:
Diese kann künftig im Bebauungsplan
vorgesehen werden.
8.) Je 30m2 Wohnungsfläche muss ein Fahrradabstellplatz geschaffen werden
Wie gehts jetzt weiter?
Dieser Gesetzesentwurf geht jetzt in eine magistratsinterne, aber auch öffentliche Begutachtung (in den nächsten Tagen wird dann auch der gesamte Gesetzestext veröffentlicht)
Dann werden allfällige Änderungen eingearbeitet und gleich nach dem Sommer soll diese neue Bauordnung erst im zuständigen Gemeinderatsausschuss, dann in der Landesregierung und schliesslich im Landtag beschlossen werden.
Hier Punkt 1. Klimaschutz etwas genauer erklärt:
Die Bauordnungsnovelle berücksichtigt das „Pariser Klimaschutzabkommen“: Priorität für die Fernwärme-Anschlussverdichtung und für erneuerbare Wärme-Versorgungen. Einbau fossiler Heizsysteme wird im Wohnungsneubau massiv zurückgedrängt. Grünes Licht für die Energieraumplanung in Wien.
• Klimaschutz und Vermeidung doppelter Infrastrukturen als neue Planungsziele (§ 1 Abs. 2): „Vorsorge für klimaschonende und zeitgemäße Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung, insbesondere in Bezug auf Wasser, Energie und Abfall unter besonderer Berücksichtigung der effizienten Nutzung der Potentiale von Abwärme und erneuerbaren Energien und unter Vermeidung einer unzumutbaren Belastung durch Doppelgleisigkeiten der Infrastruktur“. Nahezu alle Maßnahmen der Stadt, die auf eine räumliche Differenzierung von energie- und klimaschutzrelevanten Regelungen hinauslaufen, benötigen eine ausreichende raumordnungsrechtliche Grundlage. Diese werden durch die Bauordnungsnovelle 2018 geschaffen indem das öffentliche Interesse an einer klimaschonenden Energieversorgung und an der Vermeidung paralleler Energieinfrastrukturen begründet wird.
• Basis für die Energieraumplanung geschaffen (neuer § 7g): „In den Bebauungsplänen können aus Gründen der geordneten, vorausschauenden und nachhaltigen Gestaltung und Entwicklung der Energiebereitstellung für Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen in Wien und der Nutzung dieser Energiebereitstellungen Bestimmungen über Energieraumplanung getroffen werden. Sie dienen insbesondere der Gestaltung der Nutzung von klimaschonenden Energieträgern (erneuerbare Energieträger, Abwärmenutzung und Fernwärme).“ Weiters legt § 7 g fest, welche energierelevanten Bestimmungen – und unter welchen Bedingungen – in derartigen Energieraumplanungsgebieten zulässig sind. In einer ersten Phase wird diese Ermächtigung wohl vor allem dafür genutzt, dass Neubaugebiete vorrangig mit Fernwärme und nicht mehr (auch noch) mit Erdgas versorgt werden. (Anmerkung: Versorgung mit erneuerbarer Wärme ist immer möglich.)
• Erhöhte Solarverpflichtung bei neuen erdgasversorgten Wohngebäuden (§ 118 3c): Erfolgt die Heizung und Warmwasserbereitung in einem neuen Wohnbau nicht mit Fernwärme oder erneuerbarer Energie sondern mit Erdgas, so muss mindestens 20 Prozent des Warmwasserbedarfs mit Solarenergie gedeckt werden. Das ist eine Verdoppelung gegenüber der bisherigen Regelung und es wird auch sichergestellt, dass zumindest die Hälfte dieser Verpflichtung nicht mehr durch Effizienzmaßnahmen abtauschbar ist. Diese Regelung soll – neben der Unterstützung für Solarstrom- und -thermieanlagen – auch eine generelle Marktverschiebung weg von Erdgasheizungen hin zur Fernwärme und zu Erneuerbaren im Neubau unterstützen.
• Ölheizungen und Gas-Kombithermen im Wohnungsneubau nicht mehr zulässig ($ 118 3e): „In Neubauten ist die Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für feste und flüssige fossile Energieträger sowie von dezentralen Wärmebereitstellungsanlagen für gasförmige fossile Energieträger nicht zulässig“. Andere Bundesländer diskutieren über ein Ölheizungsverbot, Wien setzt es gesetzlich um. Und – für Wien viel relevanter – Gasthermen werden zukünftig in Neubauten nicht mehr möglich sein. Damit soll verhindert werden, dass diese Systeme, deren Lebenszeit bis gegen 2050 reicht, einer Dekarbonisierung bis zur Mitte des Jahrhunderts im Wege stehen.
Weiterentwicklung der Neubau-Verordnung in Richtung Klimaschutz
Auch im Bereich des geförderten Wohnbaus soll es zukünftig zu einer (räumlichen) Differenzierung der Förderung kommen. Im Fernwärmegebiet soll – aus Kostengründen und weil Fernwärme längerfristig vergleichsweise leichter zu dekarbonisieren sein wird – dafür gesorgt werden, dass die teure Infrastruktur bestmöglich ausgelastet wird und ein möglichst hoher Teil des Neubaus angeschlossen wird. Gasheizungen sollen insbesondere im Fernwärmegebiet so gut wie ausgeschlossen werden.
Die Fördermittel für erneuerbare Wärmeversorgungen sollen auf jene Stadtgebiete konzentriert werden, in denen es keine Fernwärme gibt. Dort wo in den letzten Jahren überwiegend Erdgas beheizte Bauten entstanden sind, sollen in Zukunft viele Quartiere mit „überwiegend“ erneuerbarer Wärmeversorgung entstehen. Mit einer besonders attraktiven Wohnbauförderung sollen auch Klimaschutz-Vorzeigequartiere möglich werden.
Und natürlich bleibt auch in Hinkunft eine hohe Energieeffizienz der Gebäude oberstes Ziel.
• Förderung für mehr Energieeffizienz im geförderten Wohnungsneubau: Für Bauvorhaben mit gegenüber Bauordnungsstandard verbesserter Gebäudehüllenqualität wie dem Niedrigstenergiehausstandard (HWB-Anforderung gemäß 10er-Linie) kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 25 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche und für die Errichtung einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung in Höhe von bis zu 20 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.
• Neu: Massive Förderung für Wohnbauten mit „überwiegend“ erneuerbarer Wärmeversorgung soll die Errichtung von Klimaschutz-Vorzeige-Quartieren möglich machen. Wo keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit besteht soll es zukünftig den Bauträgern leicht gemacht werden auf erneuerbare Energien zu setzen und damit die Gasheizung nur mehr zu Spitzenlastzeiten oder gar nicht mehr zu verwenden. Bei überwiegender Abdeckung des Gesamtwärmebedarfs durch erneuerbare Energieträger soll ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.